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   LG Frankfurt/Main, 14.10.1986 - 3/11 T 29/85   

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LG Frankfurt/Main, 14.10.1986 - 3/11 T 29/85 (https://dejure.org/1986,4612)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.10.1986 - 3/11 T 29/85 (https://dejure.org/1986,4612)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. Oktober 1986 - 3/11 T 29/85 (https://dejure.org/1986,4612)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 505
  • NJW-RR 1987, 350 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 01.10.2007 - 20 W 141/07

    Aktiengesellschaft: Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds wegen Anmaßung von

    Vielmehr geht der Senat für die Auslegung des § 103 Abs. 3 AktG in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift bereits dann gegeben ist, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (so OLG Zweibrücken WM 1990, 1388; OLG Hamburg AG 1990, 218; OLG Stuttgart NZG 2007, 72; LG Frankfurt NJW 1987, 505; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 103, Rn. 10; Hopt/Roth, Großkomm AktG, 4. Aufl., § 103 Rn. 56/57; Mertens Köln Komm, AktG, 2. Aufl., § 103, Rn. 32).
  • OLG Hamburg, 23.01.1990 - 11 W 92/89

    Aufsichtsratsmitglied; Gerichtliche Abberufung; Wichtiger Grund;

    Für die Qualifizierung des wichtigen Grundes i. S. von § 103 Abs. 3 AktG ist es fraglich, ob dafür nur ein kraß gesellschaftswidriges Verhalten bzw. sonst schlechthin untragbare Fälle einer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat in Betracht kommen (so BGHZ 39, 116, 123 für § 88 Abs. 4 Satz 2 AktG 1937 ..) oder ob entsprechend der heute überwiegenden Auffassung auch weitere Tatbestände, die bei Abwägung der beteiligten Interessen eine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibens im Amt gegenüber der Gesellschaft begründen, ausreichen ([folgen Lit.-Hinw.] LG Frankfurt NJW 1987, 505 f.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - L 1 KR 411/20

    Grobe Amtspflichtverletzung - Krankenkasse - Verwaltungsratsmitglied -

    Das LG Frankfurt in seinem Beschluss vom 14. Oktober 1986 - 3/11 T 29/85 (NJW 1987, 505) schließlich hat einen erheblichen Vertrauensverlust nicht nur wegen eines verheimlichten Auskunftsersuchens an das Bundeskartellamt, sondern insbesondere deswegen angenommen, weil sich das dortige Aufsichtsratsmitglied zum Sprachrohr dritter Personen gemacht hatte.
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